Unterhaltspflicht für den Sohn - wie weit sind wir unterstützungspflichtig?

In welchem Umfang sind wir als Eltern gegenüber unserem Sohn unterhaltspflichtig?

  1. Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht der Eltern für Kinder gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB mit Erreichen des Mündigkeitsalters des Kindes, mithin mit Erreichen des 18. Altersjahres.

    Eine Ausnahme gilt gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB dann, wenn sich das Kind zu diesem Zeitpunkt noch in Ausbildung befindet, bis zur ordentlichen Beendigung der Ausbildung, soweit der Unterhalt zumutbar erscheint. Da Ihre Tochter ihre Ausbildung selbst abgebrochen hat, womit der ursprüngliche Lebensplan obsolet wurde, ist dieser Artikel meines Erachtens in diesem Fall nicht anwendbar.

    Eine weitere Unterstützungspflicht ergibt sich gestützt auf die sogenannte Verwandtenunterstützung gemäss den Art. 328/329 ZGB. Diese trifft die Verwandten in auf- und absteigender Linie, sofern sie in günstigen Verhältnissen leben und der Ansprecher ohne die Unterstützung in Not gerät. Der Anspruch geht grundsätzlich auf den betreibungsrechtlichen Notbedarf (Grundbedarf, Miete, Krankenkasse usw.). Der Anspruch ist subsidiär zum kinds- und eherechtlichen Unterhaltsanspruch. Die Unterhaltspflicht für Kinder (kindsrechtlicher Anspruch) fällt gemäss vorrangigen Erwägungen weg, der eherechtliche Anspruch ist momentan auch nicht relevant, da der Ehemann Ihrer Tochter sich offenbar in einer strafrechtlichen Massnahme befindet und vorderhand kein Einkommen erzielt. Gestützt auf diese Umstände ist grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter zu bejahen.

    Die Unterhaltspflicht für Kinder besteht allerdings nur, wenn die Pflichtigen in «günstigen Verhältnissen» leben. Was darunter zu verstehen ist, ist strittig und im Einzelfall zu beurteilen. Teilweise wird davon ausgegangen, dass dies nur der Fall ist, wenn die Pflichtigen im eigentlichen Sinne wohlhabend sind. In Ihrem konkreten Fall mit einem Einkommen von 124'000 Franken dürfte es sich um einen Grenzfall handeln. Eine abschliessende Antwort ist, insbesondere da mir die Ausgabenseite nicht bekannt ist, nicht möglich. Gestützt auf die Tatsache, dass offensichtlich kein erhebliches Vermögen vorhanden ist und die Ausbildung der zweiten Tochter finanziert werden muss, ist tendenziell davon auszugehen, dass in diesem Fall noch nicht von günstigen Verhältnissen gesprochen werden kann. Keine Pflicht besteht im weiteren, wenn die Heranziehung des Pflichtigen gestützt auf besondere Umstände als unbillig erscheint, beispielsweise, wenn der Bedürftige keinerlei Kontakt zum Pflichtigen mehr aufrecht erhält und ihn sozusagen als «Zahlstelle» missbraucht oder er diesen bestohlen hat.

    Leistet die Sozialhilfe Unterstützung, so gehen die dem Bedürftigen zustehenden Ansprüche auf diese über. Sie kann, insoweit die gesetzlichen Voraussetzunge der Verwandtenunterstützung gemäss vorrangigen Erwägungen erfüllt sind, auf diesen Rückgriff nehmen, das heisst die ausgerichteten Leistungen ganz oder teilweise zurückfordern. Allerdings muss man wissen, dass die Rückforderung im Streitfall gerichtlich durchgesetzt werden muss. Die Fürsorgebehörden nehmen denn auch nur in geringem Umfang (gesamtschweizerischer Durchschnitt 2 Prozent) Rückgriff. Gemäss den SKOS-Richtlinien (www.skos.ch) soll ein Rückgriff dann geprüft werden, wenn das Einkommen der verheirateten Pflichten 80'000 Franken überschreitet, wobei für jedes minderjährige respektive in Ausbildung stehende Kind ein Zuschlag von 10'000 Franken getätigt werden soll.

    Ein Unterstützungsbeitrag soll verlangt werden, wenn die anrechenbaren Einnahmen die Ausgaben überschreiten. Die Einnahmen sollen sich dabei aus dem effektiven Einkommen und dem Vermögensverzehr zusammensetzen. Die Ausgaben sollen sich nach einem Beitrag für den Lebensunterhalt (doppelter Ansatz Grundbetrag SKOS: in casu 3-Personenhaushalt = 2 x 1'786 Franken) den Wohnkosten, medizinischen Kosten, Erwerbsauslagen und weiteren effektiven Kosten (Steuer, Versicherungen usw.) berechnen. Ergibt sich ein Einnahmeplus, so soll monatlich höchstens die Hälfte desselben als Verwandtenunterstützung geltend gemacht werden. Die Anwendung dieser Richtlinie – da lediglich Richtlinie für die Sozialbehörden – ist allerdings umstritten. Ob sie im Streitfall vom Richter angewendet wird, ist nicht zu beantworten.
     
  2. Keine weiteren Pflichten / Rechte.
     
  3. Die Kinderzulagen richten sich nach kantonalem Recht. In BL werden Kinderzulagen bis zum 16. Altersjahr bezahlt, danach nur noch dann, wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet, was in casu nicht der Fall sein dürfte. Eine Ausnahme gilt weiter, wenn das Kind erwerbsunfähig im Sinne von Art. 8 ATSG ist, mithin Invalidität vorliegt. Meines Erachtens ist demgemäss in casu davon auszugehen, dass Sie keinen Anspruch auf Ausrichtung von Kinderzulagen für Ihre Tochter mehr haben.
     
  4. Welche Schritte in erb- bzw. eherechtlicher Hinsicht zur Absicherung gegenüber dem Sozialamt getätigt werden sollen, lässt sich nicht global sagen und würde auch den Rahmen dieser Auskunft sprengen. Eine diesbezügliche Absicherung ist letztlich wohl auch gar nicht möglich. Denkbar wäre immerhin, die gesetzliche Vorschlagsbeteiligung (1/2) zu ändern, die Kinder zu Gunsten des Ehegatten erbrechtlich auf den Pflichtteil zu setzen oder dem Ehegatten die Nutzniessung am Erbteil der Kinder zuzusprechen. Falls Derartiges gewünscht wird, ist die Fixierung eines Termins bei einem Anwalt oder Notar nicht zu umgehen.

Neuen Kommentar hinzufügen:

Mit dem Klick auf "Kommentar senden" erklären Sie einverstanden mit unserer Nutzungsbedingungen und unseren Datenschutzbestimmungen.